Das Wichtigste in Kürze
- Für das Parken am Arbeitsplatz und über Nacht reicht AC-Laden (Typ 2) mit 11–22 kW aus; DC-Laden (Schnellladen) ist für Kurzzeithalte und Logistik sinnvoll.
- Der Netzanschluss ist der kritische Engpass: Ein intelligentes Lastmanagement ist notwendig, um die Anschlussleistung nicht zu überschreiten und Kosten zu sparen.
- Fördergelder für den Aufbau gewerblicher Ladeinfrastruktur werden u. a. über die NOW GmbH koordiniert, wobei oft lukrative mit weniger lukrativen Standorten gebündelt werden.
- Die Eichpflicht (Eichrecht) greift, sobald Ladestrom an Dritte wie Mitarbeitende oder Kunden verkauft oder abgerechnet wird, unabhängig von der Ladeleistung in kW.
- Seit dem 1. Januar 2024 gilt § 14a EnWG: Der Netzbetreiber darf Wallboxen über 4,2 kW im Engpass kurzfristig auf 4,2 kW drosseln, im Gegenzug sinken die Netzentgelte laut BNetzA-Festlegung pauschal (110–190 Euro/Jahr) oder prozentual (Details weiter unten).
Ladebedarf ermitteln: Leistung und Anzahl der Ladepunkte
Die Planung einer gewerblichen Ladeinfrastruktur beginnt mit der Analyse des Betriebszwecks. Für den täglichen Berufsverkehr und Mitarbeiterparkplätze, wo Fahrzeuge oft mehrere Stunden stehen, reicht in der Regel das Laden mit Wechselstrom (AC) aus. Laut Wikipedia werden für das AC-Laden Leistungen von 3,6 kW bis 7,2 kW über Typ-2-Stecker dauerhaft übertragen [Wikipedia]. Für den gewerblichen Einsatz sollten jedoch heute zukunftsfähigere Richtwerte von 11 kW oder 22 kW (Drehstrom) pro Ladepunkt angestrebt werden, um auch Dienstwagen mit größeren Batterien in einer typischen Arbeitszeit von 4–8 Stunden vollzuladen.
Die Anzahl der Ladepunkte richtet sich nach der Flottengröße und der Parkzeitdauer. Ein häufiger Richtwert für Betriebe ohne Umkehrrichtung (Rückspeisung) ist, dass etwa 20–30 % der Stellplätze elektrifiziert werden sollten, sofern keine alle Mitarbeiter erfassenden Flottenmodelle vorliegen. Für Fuhrparks mit festen Einsatzplänen (z. B. Logistik, Pflegedienste) muss die Ladeleistung so ausgelegt sein, dass alle Fahrzeuge bis zum nächsten Einsatzbeginn wieder geladen sind. Hier ist die Einrichtung eines Depotladens sinnvoll.

AC- oder DC-Ladung: Die richtige Wahl für den Anwendungsfall
Die Entscheidung zwischen AC (Wechselstrom) und DC (Gleichstrom) ist maßgeblich für die Kosten und die Ladezeit. Beim AC-Laden erfolgt die Gleichrichtung im Fahrzeug über das Bordladegerät. Dies ist die Standardlösung für Arbeitsplatzladen und Zuhause, da die Technik in der Wallbox kostengünstiger ist. Der in der EU festgeschriebene Standard ist hierbei der Typ-2-Stecker [Wikipedia]. Für den Arbeitsalltag genügt diese Ladeart meist, da die Fahrzeuge ohnehin lange stehen.
Das DC-Laden (Schnellladen) richtet sich an Anwendungen, bei denen es auf Schnelligkeit ankommt, wie im Langstreckenverkehr oder bei Logistikflotten mit kurzen Standzeiten. Hier wird der Strom schon in der Säule gleichgerichtet und mit hoher Leistung ins Fahrzeug gespeist. Als Standards haben sich CCS2 (Combined Charging System) und teilweise CHAdeMO etabliert [Wikipedia]. Schnellladesäulen sind deutlich teurer in der Anschaffung und im Betrieb, laden aber mit Richtwerten von 50 bis 150+ kW in deutlich kürzerer Zeit. Für Hotels oder Einzelhandelsflächen (Destination Charging) ist AC meist ausreichend; für Raststätten oder Paketzentren ist DC oft zwingend.
Netzanschluss und Lastmanagement: Der kritische Engpass
Der Netzanschluss des Unternehmens begrenzt die maximal verfügbare Leistung. Wenn mehrere Wallboxen gleichzeitig mit hoher Leistung (z. B. 22 kW) laden, wird der Anschluss schnell überlastet, was zu Ausfällen oder hohen Kosten für den Netzanschluss (Erhöhung der Anschlussleistung) führt. Um dies zu vermeiden, ist ein Lastmanagement (Load Management) unverzichtbar. Es verteilt die verfügbare Leistung dynamisch auf die angeschlossenen Fahrzeuge.
Pflicht zur Steuerung (§ 14a EnWG)
Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen über 4,2 kW Anschlussleistung im Netzengpass kurzfristig auf eine garantierte Mindestleistung von 4,2 kW drosseln (§ 14a EnWG). Als Ausgleich sinken die Netzentgelte, entweder über eine jährliche Pauschale oder eine prozentuale Reduzierung. Details zu den beiden Modulen und zur genauen Funktionsweise finden sich im Abschnitt zu § 14a EnWG weiter unten.

Kosten für den Aufbau gewerblicher Ladeinfrastruktur
Die Kosten für die Ladeinfrastruktur variieren stark je nach Leistung, Anzahl der Punkte und baulichen Gegebenheiten (z. B. Erdarbeiten, Tiefgarage). Laut der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur sind Aufbau und Betrieb aktuell oft noch wenig gewinnbringend, und es existieren kaum tragfähige Geschäftsmodelle ohne Unterstützung [NOW]. Dennoch ist das Vorhandensein von Ladeinfrastruktur entscheidend für die Kaufentscheidung von Verbrauchern und die Attraktivität als Arbeitgeber [NOW].
- Hardware (Wallbox/Ladesäule): Richtwert 500 bis 2.500 Euro pro Ladepunkt (je nach AC/DC und Leistungsklasse).
- Installation (Kabelwege, Erdarbeiten, Anschluss): Richtwert 1.000 bis 3.000 Euro pro Punkt (kann bei Tiefgaragen oder langen Kabelwegen deutlich höher sein).
- Netzwerkkomponenten & Lastmanagement: Richtwert 500 bis 1.500 Euro einmalig.
Fördermöglichkeiten für gewerbliche Ladeinfrastruktur
Die Bundesregierung fördert den Ausbau der Ladeinfrastruktur, um den Markt vorzubereiten [NOW]. Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur bei der NOW GmbH koordiniert diese Aktivitäten. Ein Schwerpunkt liegt aktuell auf dem Aufbau eines Netzes für ultraschnelles Laden mit dem Ziel von 1.000 neuen Schnellladestandorten [NOW]. Dabei werden Finanzierungsmodelle genutzt, bei denen lukrative Standorte mit weniger lukrativen gebündelt werden, um ein flächendeckendes Netz zu sichern [NOW].
Für Unternehmen sind zudem spezifische Förderprogramme relevant (z. B. KfW-Förderung 440 für gewerbliche Ladeinfrastruktur). Die NOW GmbH bietet mit dem StandortTOOL ein Planungsinstrument an, mit dem der Ausbaubedarf bis 2030 berechnet werden kann [NOW]. Es lohnt sich, die Ausschreibungsrichtlinien der Bundesförderung Ladeinfrastruktur zu prüfen, da hier oft Anteile der Investitionskosten erstattet werden.
Rechtliche Anforderungen und Standards
Bei der Installation gewerblicher Ladeinfrastruktur müssen technische und rechtliche Rahmenbedingungen beachtet werden. Die Ladestationen müssen der Norm DIN EN 61851-1 entsprechen [Wikipedia]. Zudem wurde durch die Bundesregierung die Festlegung einheitlicher Regeln für die Freischaltung des Ladepunkts und die Bezahlung angestrebt, um die Nutzung zu vereinfachen [NOW].
Öffentlich zugängliche Ladesäulen ab 11 kW Ladeleistung müssen in der Regel mit einem Kartenterminal ausgestattet sein (Ladesäulenverordnung, Barrierefreiheit).
Wann löst das Eichrecht für eine Ladesäule aus?
Eine Ladestation wird eichpflichtig, sobald Strom an Dritte verkauft oder abgerechnet wird. Ob 11, 22 oder 150 kW, die Leistung spielt nach dem Mess- und Eichgesetz keine Rolle.
Das Sächsische Eichamt schreibt dazu: „E-Ladesäulen unterliegen ebenso wie die ›traditionellen‹ Zapfsäulen der Eichpflicht, wenn diese im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Wallboxen für den rein privaten Gebrauch sind davon ausgenommen.“
Wichtig für Betriebe: Die Ausnahme greift nur beim rein privaten Gebrauch. Jede Abrechnung gegenüber Mitarbeitenden, Gästen, Kunden oder Dienstwagenfahrenden kann die Eichpflicht auslösen, selbst an einer kleinen 11-kW-Box.

Was muss eine geeichte Ladesäule können?
Sie muss in Kilowattstunden abrechnen. Sie muss Start, Ende und Dauer des Vorgangs zeigen. Und sie muss eine spätere Prüfung der Messwerte ermöglichen.
- Abrechnung in kWh, keine Pauschale, keine Standzeit (Parkdauer).
- Start, Ende und Dauer des Ladevorgangs sind ersichtlich.
- Etwaige Zusatzentgelte werden separat ausgewiesen.
- Die Messergebnisse und Daten lassen sich nachträglich prüfen.
„Eine pauschale Abrechnung ist nicht zulässig, ebenso wenig wie die Abrechnung nach Standzeit“, stellt das Sächsische Eichamt klar.
Was Eichrecht im Alltag bedeutet
Wer eine Wallbox für Mitarbeitende, Kunden oder den Fuhrpark aufstellt und den Strom nicht kostenlos abgibt, sollte vor der Inbetriebnahme die eichrechtliche Konformität (Regeltreue zum Eichrecht) prüfen. Nachträglich umrüsten ist teurer als gleich richtig zu planen.

Wie lange ist eine Eichung gültig?
Für AC- und DC-Ladesäulen gilt eine Eichfrist von jeweils 8 Jahren.
Das Sächsische Eichamt erläutert: „Ein Messgerät darf bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres verwendet werden, in dem die Eichfrist des betreffenden Messgerätes rechnerisch endet.“
Vorsicht bei Reparaturen
„Nach einem Eingriff oder Umbau an der E-Ladesäule endet möglicherweise die Eichfrist vorzeitig“, warnt das Eichamt. Eingriffe darf nur ein befugter Instandsetzer (zugelassene Fachfirma für Reparaturen) ausführen. Danach ist unverzüglich eine neue Eichung zu beantragen.
Woran erkennt man eine geeichte Ladesäule?
An zwei Kennzeichen: der dauerhaften Konformitätskennzeichnung (Eichzeichen des Herstellers) auf dem Typenschild und dem Eichkennzeichen nach der ersten Eichung.
„Erkennbar ist die Eichrechtskonformität an der korrekten Konformitätskennzeichnung. Diese Konformitätskennzeichnung muss dauerhaft und gut sichtbar an der Ladesäule (vorrangig auf dem Typenschild) angebracht sein“, so das Sächsische Eichamt. Das Eichkennzeichen wird im Zuge der ersten Eichung aufgebracht und zeigt das Ende der aktuellen Eichfrist.
Was tun, wenn die alte Ladesäule nicht geeicht ist?
Nachrüsten. Und mit den zuständigen Eichbehörden abstimmen.
„Betreiber von Ladesäulen, die derzeit über eine Messung auf Basis nicht eichrechtskonformer Messtechnik abrechnen, sind verpflichtet, diese entsprechend den Anforderungen des MessEG nach- bzw. umzurüsten“, schreibt das Sächsische Eichamt. Die Eichbehörden stimmen anschließend mit den Betreibern individuelle Maßnahmen ab.
Praxishinweis für DC-Säulen
Für nicht eichrechtskonforme DC-Säulen verweist das Sächsische Eichamt auf die Empfehlungen der Nationalen Plattform Zukunft der Mobilität (NPM AG 5) vom 18. Januar 2019 als „hilfreiche Vorgehensweise zur Umrüstung“.
Wie wirkt § 14a EnWG auf gewerbliche Wallboxen?
Wallboxen mit mehr als 4,2 kW Anschlussleistung (maximale Leistung am Netzanschluss) kann der Netzbetreiber seit dem 1. Januar 2024 kurzfristig auf 4,2 kW drosseln. Als Gegenleistung sinken die Netzentgelte. Dieser Wert von 4,2 kW gilt als Regelfall für eine einzelne, direkt angesteuerte Wallbox. Bei Anschlüssen über 11 kW oder mehreren per Energiemanagementsystem gebündelten Ladepunkten setzt die Regulierung stattdessen eine abweichende Formel an, unter anderem das 0,4-Fache der Anschlussleistung.
Die Regelung betrifft laut Gasag steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG 2024: „Zur Vermeidung einer Überlastung des Netzes kann der Netzbetreiber einzelne Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen auf eine Leistung von 4,2 Kilowatt (kW) drosseln.“
- Neue Anlagen ab dem 01.01.2024 mit Leistung über 4,2 kW.
- Bestandsanlagen vor dem 01.01.2024 mit bereits vereinbarter Steuerung.
- Mehrere Geräte am gleichen Anschluss, deren Gesamtleistung 4,2 kW übersteigt.

Welche Modelle für Netzentgelte bringt § 14a?
Die Bundesnetzagentur hat für 2024 zwei Module festgelegt. Betreiber wählen genau eines davon.
Modul 1 ist eine pauschale Reduzierung pro Jahr: „Je nach Netzgebiet (Gebiet Ihres Netzbetreibers) liegt die Reduzierung zwischen 110 und 190 Euro brutto pro Jahr, was einer Reduzierung von 50 bis 95 Prozent des Netzentgelts entspricht“, berichtet die Gasag unter Berufung auf die BNetzA-Festlegungen.
Modul 2 reduziert den Arbeitspreis (verbrauchsabhängiger Anteil des Netzentgelts) pauschal um 60 Prozent, Betriebe zahlen also nur noch 40 Prozent des regulären Arbeitspreis-Anteils. Voraussetzung ist ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung, ein Grundpreis fällt dabei nicht an. Welches Modul wirtschaftlich besser passt, klären Betriebe direkt mit ihrem Netzbetreiber.
Module schließen sich aus
Wer mehrere Wallboxen oder ein ganzes Depot (Standort mit vielen Ladepunkten) plant, sollte vor der Anmeldung mit dem Netzbetreiber klären, welches Modul besser passt. Die beiden Varianten lassen sich nicht kombinieren.
Häufige Fragen
- Welche Ladeleistung und wie viele Ladepunkte brauche ich für meinen Betrieb?
- Für Mitarbeiterparkplätze reicht AC-Laden mit 11–22 kW. Die Anzahl der Punkte hängt von der Flottengröße ab; ein Richtwert sind 20–30 % der Stellplätze, sofern nicht alle Fahrzeuge elektrifiziert sind.
- Was kostet der Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Unternehmen?
- Die Kosten setzen sich aus Hardware und Installation zusammen. Richtwerte liegen bei 500–2.500 Euro für Hardware und 1.000–3.000 Euro für Installation pro Ladepunkt, je nach baulichem Aufwand.
- Welche Förderung gibt es für gewerbliche Ladeinfrastruktur?
- Der Bund fördert den Ausbau u. a. über Programme der KfW und die Bundesförderung Ladeinfrastruktur, koordiniert durch die NOW GmbH. Ein Fokus liegt auf Schnellladenetzen.
- Was ist beim Netzanschluss und beim Lastmanagement (§ 14a EnWG) zu beachten?
- Der Netzanschluss begrenzt die Gesamtleistung, ein Lastmanagement verteilt diese dynamisch auf mehrere Ladepunkte. Seit dem 1. Januar 2024 darf der Netzbetreiber Wallboxen über 4,2 kW bei Engpässen kurzfristig auf eine garantierte Mindestleistung von 4,2 kW drosseln (§ 14a EnWG); als Ausgleich sinken die Netzentgelte pauschal oder prozentual.
- AC- oder DC-Ladung: Welche Technik passt zu meinem Anwendungsfall?
- AC (Typ 2) ist günstig und ideal für Standzeiten > 1 Stunde (Arbeitsplatz, Home). DC (CCS) ist teuer, lädt aber schnell (50–150 kW) und eignet sich für Kurzzeithalte (Logistik, Kunden).
- Welche rechtlichen Anforderungen gelten (Ladesäulenverordnung, Eichrecht)?
- Es gilt die Norm DIN EN 61851-1. Öffentliche Ladesäulen ab 11 kW brauchen meist ein Kartenterminal (Ladesäulenverordnung). Das Eichrecht greift unabhängig von der Ladeleistung, sobald Strom an Dritte verkauft oder abgerechnet wird; geeichte Ladesäulen müssen dann in kWh abrechnen und eine 8-jährige Eichfrist einhalten.



