Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 die EmoG-Novelle beschlossen. Das Gesetz gilt damit bis Ende 2035 weiter.
- Erstmals sind auch E-Busse sowie mittelschwere und schwere E-Lkw vom Gesetz erfasst. Bisher galten die Regeln vor allem für E-Pkw und Transporter.
- Kommunen dürfen künftig auf Anwohnerparkgebühren für E-Fahrzeuge verzichten. Auch besondere Park- und Zufahrtsrechte bleiben möglich.
- Parken an öffentlichen Ladepunkten ist künftig auch ohne E-Kennzeichen erlaubt. Die Regelung soll dauerhaft im Gesetz stehen.
- Für Plug-in-Hybride gelten künftig mindestens 80 km elektrische Reichweite oder höchstens 50 g CO2/km (bisher 40 km).
- Bundestag und Bundesrat müssen der Novelle noch zustimmen. Sie ist also noch nicht in Kraft.
Was hat das Kabinett beschlossen?
Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Novellierung des Elektromobilitätsgesetzes (kurz EmoG) beschlossen. Damit wird das Gesetz um rund zehn Jahre bis Ende 2035 verlängert. Laut electrive.net ist die Novelle Teil des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 der Bundesregierung.
Das EmoG erlaubt Städten und Gemeinden schon seit 2015, E-Fahrzeuge im Straßenverkehr zu fördern. Nun soll der Rechtsrahmen an die aktuelle Entwicklung angepasst werden.
Hinweis
Der Kabinettsbeschluss ist noch nicht das Gesetz. Erst wenn Bundestag und Bundesrat der Novelle zustimmen, treten die neuen Regeln in Kraft.

Welche Fahrzeuge profitieren jetzt?
Bisher galt das EmoG vor allem für E-Pkw und leichte Nutzfahrzeuge wie Transporter. Das ändert sich mit der Novelle. Wie electrive.net berichtet, sollen künftig auch folgende Fahrzeuge erfasst werden:
- Elektrobusse im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
- Mittelschwere Elektro-Lkw
- Schwere Elektro-Lkw
Kommunen können damit erstmals auch für größere elektrische Nutzfahrzeuge Bevorrechtigungen vorsehen. Das ist vor allem für Logistik, Handel und Pflegedienste mit eigenem Fuhrpark interessant.
Welche Rechte können Städte vergeben?
Die bestehenden Möglichkeiten für Kommunen bleiben erhalten. Sie können also weiterhin besondere Parkrechte und Zufahrtsrechte für E-Fahrzeuge einräumen. Neu hinzu kommt ein weiterer Hebel.
- Besondere Parkrechte für E-Fahrzeuge
- Zufahrtsrechte in eingeschränkte Zonen
- Verzicht auf Anwohnerparkgebühren für E-Fahrzeuge (neu)
Ob eine Stadt diese Rechte tatsächlich einräumt, bleibt ihr überlassen. Nach Angaben von electrive.net bringe allein die rechtliche Klarheit die Elektromobilität voran.

Was ändert sich beim Parken an Ladepunkten?
Wer künftig an einer öffentlich zugänglichen Ladesäule lädt, darf dort auch ohne E-Kennzeichen parken. Das E-Kennzeichen ist in Deutschland freiwillig und wurde bislang häufig für die Nutzung von Ladeplätzen vorausgesetzt.
Die neue Regelung soll dauerhaft im Gesetz verankert werden. Laut electrive.net schafft das nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums mehr Klarheit, erleichtert eine einheitliche Beschilderung und hilft vor allem dem grenzüberschreitenden Verkehr.
Für Flottenbetreiber
Auch Dienstwagen mit ausländischem Kennzeichen können so einfacher an öffentlichen Ladesäulen parken. Voraussetzung bleibt: Es muss tatsächlich ein Ladevorgang stattfinden.
Was gilt künftig für Plug-in-Hybride?
Die Bedingungen für Plug-in-Hybride (PHEV) werden an die seit 2025 geltenden Regeln der Dienstwagenbesteuerung angeglichen. Damit gelten künftig strengere Mindestwerte.
| Merkmal | Bisher | Künftig |
|---|---|---|
| Maximaler CO2-Ausstoß | kein fester Wert | 50 g CO2/km |
| Mindest-E-Reichweite | 40 km | 80 km |
| Quelle | EmoG alt | Dienstwagenbesteuerung ab 2025 |
Ein PHEV profitiert also künftig nur dann von EmoG-Vorteilen, wenn er eine dieser beiden Vorgaben erfüllt. Wer im Fuhrpark viele ältere Plug-in-Hybride mit kleiner Batterie hat, sollte das im Blick behalten.
Was sagt die Politik?
„„Wir verlängern die bewährten Bevorrechtigungen, erleichtern das Laden im öffentlichen Raum und öffnen das Gesetz für Elektrobusse und schwere E-Lkw.““
— Ulrich Lange, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr, zitiert nach electrive.net
Wie geht es weiter?
Nach dem Kabinettsbeschluss ist die Bundesregierung am Zug. Dann müssen Bundestag und Bundesrat über den Entwurf beraten und ihm zustimmen. Erst danach kann das geänderte EmoG in Kraft treten.
Für Flottenbetreiber heißt das: Die neuen Privilegien für E-Lkw und E-Busse sind in Sicht, aber noch nicht sicher. Wer seine Fuhrpark-Elektrifizierung jetzt plant, sollte die Novelle als starkes Signal werten, und auf den weiteren Gesetzgebungsprozess achten.

Häufige Fragen
- Bis wann gilt das neue Elektromobilitätsgesetz?
- Der Entwurf sieht eine Verlängerung bis Ende 2035 vor. Voraussetzung ist die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
- Gilt das EmoG jetzt auch für schwere E-Lkw?
- Ja. Künftig sollen auch mittelschwere und schwere Elektro-Lkw sowie Elektrobusse erfasst werden. Bisher galten die Regeln vor allem für E-Pkw und leichte Transporter.
- Muss ich ein E-Kennzeichen haben, um an öffentlichen Ladepunkten zu parken?
- Nach dem Entwurf nicht mehr. Während des Ladevorgangs darf künftig auch ohne E-Kennzeichen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten geparkt werden.
- Welche Plug-in-Hybride profitieren noch von EmoG-Vorteilen?
- PHEV müssen künftig entweder höchstens 50 g CO2/km ausstoßen oder mindestens 80 km rein elektrische Reichweite erreichen. Der alte Schwellenwert von 40 km reicht dann nicht mehr.
- Müssen Kommunen die neuen Privilegien anwenden?
- Nein. Ob eine Stadt Anwohnerparkgebühren für E-Fahrzeuge erlässt oder Sonderrechte einräumt, bleibt ihr überlassen. Das EmoG schafft nur die Möglichkeit.



